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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 86/99
§§: AO 1977 § 239 Abs 1, AO 1977 § 191 Abs 3
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Verjährung, Hinterziehungszinsen, Haftung, Gesellschaftergeschäftsführer
Rechtsfrage: Beträgt die Festsetzungsverjährungsfrist bei der Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH wegen Hinterziehungszinsen nach § 191 Abs. 3 AO 1977 als lex specialis zehn Jahre oder nach § 239 Abs. 1 AO 1977 nur ein Jahr? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 20.07.1999
Vorinstanz/AZ: II 86/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.02.2001
Erledigungs-Az: I R 86/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen