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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-298/05 (EuGH)
§§: AStG § 20 Abs. 2, AStG § 20 Abs. 3, EGV Art. 52, EGV Art. 73 b, EGV Art. 73 c, EGV Art. 73 d, EG Art. 43, EG Art. 56, EG Art. 57, EG Art. 58
Schlagwörter Betriebsstätte, Ausland, Außensteuerrecht, Hinzurechnung, Kapitalanlage, Zwischeneinkünfte, Inland, unbeschränkte Steuerpflicht, Anrechnung, Doppelbesteuerung, Belgien, Freistellung
Rechtsfrage: Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 52 EGV, jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG i.d.F. des StMBG vom 21.12.1993 die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und dem Königreich Belgien vom 11.4.1967 nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.07.2005
Vorinstanz/AZ: 15 K 1114/99 F, EW
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.12.2007
Erledigungs-Az: Rs C-298/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 07 26