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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 50/98
§§: AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ErbStG § 31 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Aufforderung, Abgabe, Steuererklärung, Schenkungsteuer
Rechtsfrage: Tritt in den Fällen, in denen die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (hier: für die Schenkungsteuer nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) erst durch eine Aufforderung des Finanzamts entsteht, die Anlaufhemmung nur dann ein, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Dreijahresfrist des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 erfolgt oder genügt es, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung und die Festsetzung der Steuer innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 erfolgen?- Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 10.06.1998
Vorinstanz/AZ: 9 K 147/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2000
Erledigungs-Az: II R 50/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 01 96