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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 56/11 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Gewerbebetrieb, EG, EU |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch für selbständig tätige polnische Staatsangehörige bei Gewährung polnischer Familienleistungen: In welcher Höhe steht einem Polen, der in Deutschland einen Wohnsitz hat und ein Gewerbe betreibt, dessen Ehefrau und beide Kinder in Polen leben, Kindergeld zu (überhaupt nicht wegen des Ausschlusstatbestandes des 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, zur Hälfte oder in voller gesetzlicher Höhe unter Anrechnung der bereits erhaltenen polnischen Familienleistungen)? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.07.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 522/10 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 08 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.12.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 71/11 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VI. Senat - neues Aktenzeichen: VI R 71/11 - Erledigung der Hauptsache |