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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-492/04 (EuGH)
§§: KStG § 8 a, EG Art. 57 Abs. 1, EG Art. 58, EG Art. 56 Abs. 1
Schlagwörter Gesellschafterfremdfinanzierung, verdeckte Gewinnausschüttung, Darlehen, EG, Drittländer, EU, Kapitalverkehrsfreiheit, Körperschaftsteuer, Drittland
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass es sich bei den Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern, die am 31.12.1993 "bestehen", um solche handeln soll, für die an diesem Stichtag das Rechtssetzungsverfahren vom nationalen Gesetzgeber bereits abgeschlossen worden ist, oder um solche, die nach den nationalen Rechtsvorschriften bereits am Stichtag auf verwirklichte Sachverhalte anwendbar sind? - 2. Ist Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag dahin auszulegen, dass damit die - teilweise - Besteuerung von Zinszahlungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft an einen Darlehnsgeber in einem dritten Land, der zugleich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, als Gewinnausschüttung verboten wird, weil es sich dabei um eine willkürliche Diskriminierung oder um eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen einem Mitgliedsstaat und einem dritten Land handelt?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 14.10.2004
Vorinstanz/AZ: 3 K 62/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 10 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.05.2007
Erledigungs-Az: Rs C-492/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 19 38