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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 167/00 |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Tantieme, Änderung |
Rechtsfrage: | Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn Gewinntantiemen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH "aufgrund diverser Liquiditätsschwierigkeiten" nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden? Durfte das FA die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, weil es aufgrund der für die Streitjahre vorgelegten Steuererklärungen davon ausgehen durfte, dass die Tantiemen vereinbarungsgemäß ausbezahlt würden? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.09.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 239/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 16 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.04.2001 |
Erledigungs-Az: | I B 167/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |