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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-160/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 313 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 314, Richtlinie 2006/112/EG Art. 136, Richtlinie 2006/112/EG Art. 315, Richtlinie 2006/112/EG Art. 311 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter EG, EU, Polen, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Differenzbesteuerung, Gebrauchtgegenstände, Personenkraftwagen, andere Kraftfahrzeuge, Wiederverkäufer
Rechtsfrage: Sind die Regelungen in Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 i.V.m. Art. 136 und Art. 315 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass danach die Sonderregelung der "Differenzbesteuerung" für steuerpflichtige Wiederverkäufer in Bezug auf Lieferungen von Gebrauchtgegenständen auch dann angewandt werden darf, wenn sie gekaufte Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge weiterverkaufen, auf die gemäß den nationalen polnischen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung des Ministers der Finanzen vom 28.11.2008 zur Durchführung von Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (Dz. U. Nr. 212, Pos. 1336 mit Änderungen) die Steuerbefreiung für die Lieferung von Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen durch Steuerpflichtige angewandt wurde, denen bei ihrem Erwerb nur ein Recht auf teilweisen Vorsteuerabzug nach Art. 86 Abs. 3 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Umsatzsteuer (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) zustand, sofern es sich bei diesen Personenkraftwagen und Kraftfahrzeugen um Gebrauchtgegenstände i.S. von Art. 43 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes und Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der RL 2006/112/EG gehandelt hat?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 204 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-160/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 98