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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 96/96 |
§§: | EStG § 18 Abs. 3, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1, UmwStG § 24 Abs. 3, EStG § 4 |
Schlagwörter | Veräußerungsgewinn, Steuerbegünstigung, Anteilsveräußerung, Einzelpraxis, Personengesellschaft, Einbringung, Stille Reserve, Einbringungsbilanz |
Rechtsfrage: | Ist der Veräußerungsgewinn, den der Einzelpraxisinhaber aufgrund der Einbringung seines Praxisvermögens in eine Gemeinschaftspraxis und der dafür vom Mitgesellschafter gezahlten Gegenleistung erzielt, gem. 34 EStG begünstigt zu besteuern (begünstigte Anteilsveräußerung ?); scheitert die Steuerbegünstigung bereits daran, daß bei der Übertragung des streitigen Anteils nicht alle stillen Reserven aufgedeckt wurden bzw. der Einbringungsgewinn nicht auf der Grundlage einer Einbringung- oder einer Eröffnungsbilanz ermittelt wurde? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 24.09.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2772/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.04.2000 |
Erledigungs-Az: | XI R 96/96 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an Großen Senat - BFH-Beschluß vom 22.4.1998, XI R 96/96 = SIS 98 15 24 - erledigt durch BFH-Urteil vom 12.04.2000, XI R 96/96 (NV) - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 52 12 |