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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 63/09 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, EG Art. 56, ErbStG § 13 a Abs. 2, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Steuerbefreiung, Drittstaat, Kapitalgesellschaft, EG, EU, Kapitalverkehrsfreiheit |
Rechtsfrage: | Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat (Kanada): Verstößt die Beschränkung des § 13 a ErbStG auf Inlandsvermögen gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 EG) und gegen den aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Bremen |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 34/09 (1) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2010 S. 66 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 38 32 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 15.12.2010 - II R 63/09 und Aussetzung des Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH.- Zurücknahme der Revision |