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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 89/02 |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Dauerschuld, Zinsswap-Geschäft, Swap-Geschäft, Gewerbeertrag, Hinzurechnung, Wechsel |
| Rechtsfrage: | Führt ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer inländischen GmbH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 25.10.2002 |
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 9388/98 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 71 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 04.06.2003 |
| Erledigungs-Az: | I R 89/02 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 37 77 |