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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-390/96 (EuGH)
§§: 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 9 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 6, EWG-Vertrag Art. 59
Schlagwörter Feste Niederlassung, Kraftfahrzeug, Vermietung, Zinsen
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "feste Niederlassung" in Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, daß ein Unternehmen aus einem Mitgliedstaat, das eine Reihe Fahrzeuge an Kunden vermietet oder verleast, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, allein schon durch diese Vermietung über eine feste Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat verfügt? - 2. Ist, wenn diese Frage zu bejahen ist, Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dann so auszulegen, daß die Dienstleistungen, d.h. das Verleasen von Fahrzeugen, als von einer festen Niederlassung in Belgien aus erbracht angesehen werden können, wenn der Dienstleistungserbringer seinen Sitz in Luxemburg hat, von dem aus fast alle Verträge mit in Luxemburg ansässigen Kunden ausgehandelt und geschlossen werden, und wenn nur eine kleine Anzahl Fahrzeuge (nämlich etwa zehn Fahrzeuge einer Flotte von fast 1000 Fahrzeugen) in Belgien gekauft und auf belgischem Boden gewartet oder repariert werden? - 3. Sind die Art. 6 und 59 EWG-Vertrag so auszulegen, daß sie es untersagen, einem ausländischen Steuerpflichtigen, der in Belgien Gegenstände oder Dienstleistungen erhält und darauf entsprechend der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie die Mehrwertsteuer zurückfordert, bei nicht rechtzeitiger Erstattung niedrigere Zinsen zuzuerkennen, die darüber hinaus erst von dem Zeitpunkt an geschuldet werden, zu dem der ausländische Steuerpflichtige den belgischen Staat in Verzug gesetzt hat, während bei nicht rechtzeitiger Erstattung gegenüber einem belgischen Steuerpflichtigen höhere Zinsen zuerkannt werden, die von Gesetzes wegen ohne Inverzugsetzung mit Ablauf der gesetzlichen Erstattungsfrist geschuldet werden?
Vorinstanz: Rechtsbank von eerste aanleg Brüssel
Vorinstanz/Datum: 26.11.1996
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.05.1998
Erledigungs-Az: Rs C-390/96
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 21 28