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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 8/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 S 2,6,7, GG Art. 20 Abs 3
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Einkommen
Rechtsfrage: Ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages der im Gesetz genannte Begriff "Einkünfte" verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Aufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) des Kindes zu berücksichtigen und damit das "zu versteuernde Einkommen" anzusetzen ist? Verstößt das FG durch den mit einer angeblichen Gesetzesanalogie begründeten "Begriffsaustausch" gegen das Prinzip der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.07.1999
Vorinstanz/AZ: VII 713/97 Ki
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 63 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.07.2000
Erledigungs-Az: VI R 8/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils