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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-415/06 (EuGH) |
§§: | EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1, Art. 58, DBA-USA 1989 Art. 7 Abs. 1, DBA-USA 1989 Art. 23 Abs. 2 Buchst. a, EStG 1997 a.F. § 2 a Abs. 3, EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 § 52 Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Verlust, USA, Betriebsstätte, Doppelbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Gewerbebetrieb |
Rechtsfrage: | 1. Ist es mit Art. 56 und Art. 58 EG vereinbar, wenn ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen? - 2. Ist eine abkommensrechtliche Regelung mit dem vorgenannten Inhalt im Hinblick auf die Vorbehaltsklausel in Art. 57 Abs. 1 Satz 1 EG dann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31.12.1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | I R 116/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 41 12 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2007 |
Erledigungs-Az: | Rs C-415/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 08 11 |