Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-131/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 b Teil A Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, innergemeinschaftliche Lieferung, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung, innergemeinschaftlicher Erwerb
Rechtsfrage: 1. Haben die nationalen Behörden und Gerichte aufgrund des Rechts der EU die Anwendung der Steuerbefreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, eines Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Gegenständen, die nach diesem Kauf in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden sind, oder die sich aus der Anwendung von Art. 28 b Teil A Abs. 2 Satz 2 RL 77/388/EWG ergebende Erstattung von Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Steuer auf die betreffenden Gegenstände hinterzogen wurde, der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an dieser Hinterziehung beteiligt war, und das nationale Recht eine Versagung der Befreiung, des Vorsteuerabzugs oder der Erstattung unter diesen Umständen nicht vorsieht? - 2. Ist, sofern die vorstehende Frage bejaht wird, diese Steuerbefreiung, dieser Vorsteuerabzug oder diese Erstattung auch dann zu versagen, wenn die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Mitgliedstaat des Versands der Gegenstände) umgangen wurde und der Steuerpflichtige sich dieser Mehrwertsteuerhinterziehung bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, auch wenn er im Versandmitgliedstaat alle (formalen) Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Steuerbefreiung, den Vorsteuerabzug oder die Erstattung erfüllt hatte und den Steuerbehörden in diesem Mitgliedstaat stets alle erforderlichen Angaben zu den Gegenständen, dem Versand und den Abnehmern im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände übermittelt hat? - 3. Was ist, sofern Frage 1 verneint wird, in Art. 28 b Teil A Abs. 2 Satz 1 (a. E.) RL 77/388/EWG unter "besteuert" zu verstehen: die Ausweisung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuererklärung oder - mangels einer solchen Ausweisung - auch der Erlass von Maßnahmen durch die Steuerbehörden des Ankunftsmitgliedstaats zur Bereinigung der Lage? Ist es bei der Beantwortung dieser Frage von Belang, ob der betreffende Umsatz Teil einer Kette von Umsätzen ist, die auf eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Ankunftsland gerichtet ist, und sich der Steuerpflichtige dessen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 171 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.12.2014
Erledigungs-Az: Rs C-131/13, C-163/13 und C-164/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 09