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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 39/09 (BFH)
§§: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Abfindung, Entschädigung, Zusammenballung, Hauptleistung, Nebenleistung
Rechtsfrage: Zufluss von Abfindungszahlungen in mehreren Jahren: Unterliegt die dem Kläger aufgrund einer nicht auf §§ 123 ff. InsO beruhenden Sozialplanregelung im Kalenderjahr 2005 zugeflossene sog. ergänzende Abfindung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG (umstrittene Zusammenballung von Einkünften/Verhältnis von Haupt- und (sozial motivierter) Nebenleistungen bei geringen Zusatzleistungen in den Jahren 2001 bis 2004 und hoher Abschlusszahlung (= Hauptleistung?) im Streitjahr 2005)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.07.2009
Vorinstanz/AZ: 14 K 5107/07 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 31 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2010
Erledigungs-Az: IX R 39/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 27 24