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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 20/00
§§: AO 1977 § 174 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 1, EStG § 20, EStG § 9 Abs 1 S 1, AO 1977 § 174 Abs 3
Schlagwörter Werbungskosten, Kapitalvermögen, Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung, Bestandskraft, Festsetzungsfrist, Verjährung
Rechtsfrage: Dürfen der bestandskräftige Steuerbescheid für ein Jahr -f ür das die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist - aufgrund einer widerstreitenden Steuerfestsetzung geändert und der Verlust der Beteiligung bei der Ambros S.A. als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige in den Vorjahren aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ambros - größtenteils tatsächlich nicht zugeflossene- "Scheinrenditen" versteuern musste? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.04.2000
Vorinstanz/AZ: 1 K 75/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 51 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2001
Erledigungs-Az: VIII R 20/00
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 77 11