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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 22/12 (BFH)
§§: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 5, EStDV § 73 g, EStG 1997 § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Schlagwörter Haftung, Beschränkte Steuerpflicht, Abzugsverfahren, Bewegliches Wirtschaftsgut, Nutzung
Rechtsfrage: Haftung im Abzugsverfahren: Stellt bereits die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter eine "Nutzung" i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG dar, oder kommt es auf den tatsächlichen Gebrauch im Inland an? - Unterliegt eine im Ausland ansässige Gesellschaft mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, der beschränkten Steuerpflicht, auch wenn die vermieteten Sachen tatsächlich weit überwiegend im Ausland zum Einsatz kommen? - Kommt es für die Beurteilung, ob die Gegenstände im Inland genutzt werden, auf den Ort des Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäftes aus der Weitervermietung an? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 07.02.2012
Vorinstanz/AZ: 6 K 2147/10 H
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 14 80
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.04.2013
Erledigungs-Az: I R 22/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 41