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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-400/03 (EuGH)
§§: KN Pos 4202 12 11, KN Pos 4202 12 19
Schlagwörter Zolltarif, Kunststoff-Folien, Einreihung
Rechtsfrage: Widerspricht die Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur zu den Positionen 4202 12 11 und 4202 12 19 dem Tarif, in der der Begriff "aus Kunststoff-Folien" wie folgt bestimmt wird: "Im Sinne dieser Unterposition gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststoff-Folie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststoff-Folie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterposition nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststoff-Folie gleicht?"
Vorinstanz: Tribunal d'instance de Paris
Vorinstanz/Datum: 21.08.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 275 S. 36
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.07.2004
Erledigungs-Az: Rs C-400/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 28 57