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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 81/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufstätigkeit, Übergangszeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein volljähriges Kind nach Abschluss der Berufsausbildung als Arzthelferin im Juli 1998 und anschließender einmonatiger Vollzeit-Erwerbstätigkeit im Ausbildungsbetrieb und nachfolgender Arbeitslosigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn es ab Oktober 1998 eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnt? Sind die Einkünfte aus der Vollzeit-Berufstätigkeit bei der Ermittlung des Grenzbetrags hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.04.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 2393/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 76 50 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2001 |
Erledigungs-Az: | VI R 81/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |