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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 26/01
§§: EStG § 10 d Abs. 3, AO 1977 § 181 Abs. 5, AO 1977 § 173 Abs. 3
Schlagwörter Verlustfeststellung, Feststellungsfrist, Verjährung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: Gilt für die gesonderte Feststellung nach § 10 d Abs. 3 EStG die verlängerte Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO 1977 mit der Folge, dass der nicht ausgeglichene Verlust auf den 31.12.1990 -resultierend aus den nicht ausgeglichenen Verlusten der Jahr 1985 bis 1989- noch aufgrund eines Antrags auf Verlustfeststellung im Jahr 1998 festgestellt werden kann? Löst der Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO 1977 aus? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.05.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 3439/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 82 37
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.06.2002
Erledigungs-Az: XI R 26/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 93 36