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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 12/09 (BFH)
§§: AO § 165 Abs. 2 Satz 1, AO § 5
Schlagwörter Vorläufigkeit, Ermessen, Verpflichtung, Änderung
Rechtsfrage: Änderung vorläufiger Bescheide: Ist das Finanzamt verpflichtet, die teilweise für vorläufig erklärten Feststellungsbescheide bezüglich des Klägers zu ändern, oder ist eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten bzw. greift bei einer unveränderten Wahrscheinlichkeitslage wegen § 5 AO der Aspekt des Vertrauensschutzes gegenüber den Beigeladenen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 23.01.2009
Vorinstanz/AZ: 1 K 561/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 14 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.11.2011
Erledigungs-Az: VIII R 12/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 41 26