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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-182/08 (EuGH)
§§: EStG 1990 § 50 c Abs. 1, EStG 1990 § 50 c Abs. 4, EStG 1990 § 50 c Abs. 7, KStG 1991 § 50 Abs. 1 Nr. 1, KStG 1991 § 50 Abs. 1 Nr. 2, KStG 1991 § 51, UmwStG 1995 § 4 Abs. 4, UmwStG 1995 § 4 Abs. 5, UmwStG 1995 § 4 Abs. 6, UmwStG 1995 § 5 Abs. 3, UmwStG 1995 § 13 Abs. 4, EGV Art. 52, EGV Art. 73 b
Schlagwörter EG, EU, Körperschaftsteuer, Anrechnung, Anteil, Wertminderung, Gewinnausschüttung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Umwandlung, Sperrbetrag
Rechtsfrage: Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) bzw. Art. 73 b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 23.01.2008
Vorinstanz/AZ: I R 21/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 20 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2009
Erledigungs-Az: Rs C-182/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 23