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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 20/14 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b, SGB V § 108, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Heilbehandlung, Klinik, Steuerbefreiung, Krankenhaus |
Rechtsfrage: | Psychotherapeutische Leistungen während eines Krankenhausaufenthaltes: 1. Kann sich eine Privatklinik, die mangels Zulassung nach § 108 SGB V die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG i.d.F. d. JStG 2009 (BGBl. 2008 I S. 2794) nicht erfüllt, für die Steuerbefreiung ihrer ärztlichen Heilbehandlungen unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen? - 2. Sind die in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG aufgestellten Voraussetzungen mit der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL geregelten Steuerbefreiung vereinbar? - 3. Können nicht zugelassene Krankenhäuser die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie exakt die gleichen Heilbehandlungen zu gleichen Entgeltsätzen erbringen wie öffentlich-rechtliche Kliniken bzw. Kliniken i.S. von § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4236/11 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 14 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.10.2014 |
Erledigungs-Az: | V R 20/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 03 63 |