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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 53/00 |
§§: | FGO § 155, ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Mündliche Verhandlung, Vertagung, Klageantrag |
Rechtsfrage: | Ist eine Vertagung abzulehnen, wenn der Kläger 50 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung einen vollständig neuen Klageantrag stellt, die tatsächlichen Voraussetzungen für die nunmehr beantragte Herabsetzung der Steuer aber nicht dartut und belegt, obwohl es für ihn nach dem Verlauf des Einspruchsverfahrens offensichtlich und erkennbar ist, dass es hierauf für die Entscheidung ankommen kann? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 5443/98 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 389 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2000 |
Erledigungs-Az: | VI B 53/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |