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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 18/17 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 9, KStG § 27 Abs. 8, AO § 163 |
Schlagwörter | Kapitalerträge, Einlage, Steuerfreistellung, Antrag, Billigkeit, Europarecht, Verfassung, EG, EU |
Rechtsfrage: | Sind Leistungen, die von einer EU-Kapitalgesellschaft bezogen werden, als Einlagenrückgewähr steuerfrei zu stellen oder liegen insoweit steuerpflichtige Kapitalerträge vor, weil die EU-Kapitalgesellschaft nicht das in § 27 Abs. 8 KStG geregelte Antragsverfahren eingeleitet hat? Verstößt dieses gegen Europarecht und gegen deutsches Verfassungsrecht? Verstößt eine Besteuerung der Leistungen gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG? Liegen Gründe für eine Nichtbesteuerung der Leistungen aus Billigkeitsgründen vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 25.09.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 737/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 24 91 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.10.2020 |
Erledigungs-Az: | VIII R 18/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 01 49 |