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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-666/13 (EuGH)
§§: KN Position 8543
Schlagwörter EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Sendemodul, Empfangsmodul,
Rechtsfrage: 1. Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion i.S. der Position (Pos.) 8543 der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Pos. 8541 KN zugewiesen werden kann? - 2. Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Sende-/Empfangsmodule der in den Gründen näher bezeichneten Art, die eine eigene Funktion i.S. der Pos. 8543 KN haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Pos. 8543 anzusehen?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.11.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 4637/12 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 02 61
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.11.2014
Erledigungs-Az: Rs C-666/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 00 13