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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 79/07 (BFH)
§§: EigZulG § 5, EigZulG § 7
Schlagwörter Einkunftsgrenze, Folgeobjekt
Rechtsfrage: Einkunftsgrenze bei Folgeobjekt: Sind für die Ermittlung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG bei einem Folgeobjekt (§ 7 EigZulG), das der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr anschafft, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, als maßgebende Jahre das Erstjahr des Förderzeitraums und das Vorjahr oder das Jahr der Anschaffung des Folgeobjekts und das Vorjahr maßgebend? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 08.05.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 4435/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 15 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.08.2008
Erledigungs-Az: IX R 79/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 08 85