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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-247/08 (EuGH)
§§: Richtlinie 90/435/EWG Art. 2 Buchst. a, Richtlinie 90/435/EWG Art. 5 Abs. 1, EG Art. 43, EG Art. 48, EG Art. 56 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 1, EG Art. 58 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Frankreich, Gesellschaft, société par actions simplifiée, Steuerabzug, Gewinnausschüttung, Tochtergesellschaft, Steuerbefreiung, Muttergesellschaft, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 2 Buchst. a i.V.m. dem Anhang Buchst. f der RL 90/435/EWG dahingehend auszulegen, dass auch eine französische Gesellschaft in der Rechtsform einer "société par actions simplifiée" bereits in den Jahren vor 2005 als "Gesellschaft eines Mitgliedstaats" i.S. dieser Richtlinie angesehen werden kann und ihr somit für einen von ihrer deutschen Tochtergesellschaft im Jahr 1999 ausgeschütteten Gewinn nach Art. 5 Abs. 1 RL 90/435/EWG die Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle zu gewähren ist? - 2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Verstößt Art. 2 Buchst. a i.V.m. dem Anhang Buchst. f der RL 90/435/EWG insoweit gegen Art. 43 EG und Art. 48 EG oder Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG als er i.V.m. Art. 5 Abs. 1 RL 90/435/EWG zwar für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société anonyme, société en commandite par actions oder société à responsabilité limitée, nicht aber für eine französische Muttergesellschaft in der Rechtsform einer société par actions simplifiée bei Gewinnausschüttungen einer deutschen Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle vorschreibt?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.05.2008
Vorinstanz/AZ: 2 K 3527/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 29 99
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.10.2009
Erledigungs-Az: Rs C-247/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 33 26