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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 40/02 |
§§: | EStG 1999 § 4 Abs. 4 a, EStG 2001 § 52 Abs. 11 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Überentnahme, Unterentnahme, Saldierung |
Rechtsfrage: | Können bei der Berechnung der gemäß § 4 Abs. 4 a EStG 1999 nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahmen des Streitjahres 1999 nicht mit in den Vorjahren angefallenen Unterentnahmen saldiert werden? Hat insoweit die Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 2001 nur klarstellende Bedeutung (vgl. auch BMF-Schreiben in BStBl 2000 I S. 588 = SIS 00 07 70)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 316/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 10 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 40/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |