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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-264/17 (EuGH)
§§: UStG § 25 a Abs. 7 Nr. 1 a, RL 2006/112/EG Art. 316 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 314, RL 2006/112/EG Art. 322 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Differenzbesteuerung, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Urheber, Wiederverkäufer, Kunstgegenstand, Vorsteuerabzug, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Innergemeinschaftliche Lieferung, Rechtsnachfolger, Binnenmarkt, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 316 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: MwStSystRL) dahingehend auszulegen, dass steuerpflichtige Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Kunstgegenständen anwenden können, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger, bei denen es sich nicht um Personen i.S.v. Art 314 MwStSystRL handelt, innergemeinschaftlich geliefert wurden?- 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erfordert es Art. 322 Buchst. b MwStSystRL dem Wiederkäufer das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Kunstgegenstände zu versagen, auch wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine entsprechende Regelung enthält?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 11.05.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 177/16 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 13 51
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-264/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 18 94