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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 60/13 (BFH)
§§: BranntwMonG § 46 Abs. 2, BO § 229, BO § 232
Schlagwörter Branntweinsteuer, Ausnahmegenehmigung
Rechtsfrage: Hat die Klägerin, die Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den labor- und halbtechnischen Maßstab herstellt, die bedingt objektiv technisch zur Herstellung von Branntwein geeignet sind, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG ohne Auflagen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.10.2013
Vorinstanz/AZ: 14 K 559/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 06 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2015
Erledigungs-Az: VII R 60/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 30