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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 42/04 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStG § 4 a, EStG § 16 Abs. 2 |
Schlagwörter | Ansparabschreibung, Auflösung, Veräußerungsgewinn, Laufender Gewinn |
Rechtsfrage: | Ist der bei der veräußerungsbedingten Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7 g EStG entstehende Gewinn dem (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn oder dem laufenden Gewinn zuzurechnen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5543/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 06 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.12.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 42/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 54 |