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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 42/17 (BFH) |
§§: | AO § 238 Abs. 1 Satz 1, AO § 233 a, AO § 163, EStG § 37 Abs. 3 Satz 3 |
Schlagwörter | Zinsen, Zinssatz, Nachzahlungszinsen, Erlass |
Rechtsfrage: | Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012: Hat sich der Normzweck von § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung mit einem Zinssatz i.H. von 0,5% pro Monat (= 6% p.a.) durch die Niedrigzinsphase erledigt? Welche Bedeutung erlangen im Streitfall die verspätet eingereichte Steuererklärung mittels elektronischer Übermittlung (ELSTER) einerseits und die zweijährige Bearbeitungszeit des Finanzamts andererseits? Ist dem nicht beratenen Steuerpflichtigen vorzuhalten, er hätte gleich bei der Erklärungsabgabe einen möglichen Antrag auf Erhebung ein nachträglichen Vorauszahlung zur Einkommensteuer stellen müssen, um das Entstehen der Nachzahlungszinsen zu verhindern? - Das Verfahren IX R 42/17 ruht gemäß Beschluss vom 21.2.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6258/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 01 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.02.2019 |
Erledigungs-Az: | IX R 42/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 21.2.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |