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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-108/00 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e |
Schlagwörter | Leistung, Werbung, Dienstleistung, EG |
Rechtsfrage: | Werden unter dem Begriff der Leistungen auf dem Gebiet der Werbung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) in bezug auf Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen nur Leistungen verstanden, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Auftraggeber unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, nicht aber Leistungen gleicher Art, die dem Auftraggeber mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits dem Auftraggeber berechnet? |
Vorinstanz: | Conseil d´Etat Paris |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2000 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2000 Nr. C 149 S. 27 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2001 |
Erledigungs-Az: | Rs C-108/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 06 81 |