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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-555/15 (EuGH) |
| §§: | Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. c |
| Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Mehrwertsteuerbefreiung, Heilbehandlungen, Humanmedizin, arztähnliche Tätigkeit |
| Rechtsfrage: | 1. Sind für die Zwecke der Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG unkonventionelle Therapien, insbesondere die Osteopathie, als arztähnliche Tätigkeit anzusehen? - 2. Ist ein Steuerpflichtiger, der nach nationalem Recht befugt ist, eine arztähnliche Tätigkeit - Physiotherapie - auszuüben, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich jedoch unterschiedslos oder einander ergänzend sowohl physiotherapeutische, als auch osteopathische Therapien anwendet, für die Zwecke des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der RL 2006/112/EG und folglich für die Zwecke des Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes als Berufsausübender anzusehen, der insgesamt eine arztähnliche Tätigkeit ausübt und somit von der Mehrwertsteuer befreit ist? |
| Vorinstanz: | Tribunal Administrativo e Fiscal de Leiria (Portugal) |
| Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 16 S. 20 |
| Erledigendes Gericht: | EuGH |
| Erledigungs-Datum: | 14.04.2016 |
| Erledigungs-Az: | Rs C-555/15 |