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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 62/97 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Bezüge, Studiengebühr, Ausbildungszwecke |
Rechtsfrage: | Sind Studiengebühren für den Besuch einer privaten Berufsfachschule, die ein Kind von seinen Einkünften bestreitet, bei der Ermittlung des Grenzbetrags von 12.000 DM als außergewöhnlicher, für besondere Ausbildungszwecke verwendeter Aufwand im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG zu berücksichtigen? Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG, wenn nur Aufwand im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium die Zweckbindung von Einkünften und Bezügen erfüllt? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 12.05.1997 |
Vorinstanz/AZ: | I 134/96 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1997 S. 995 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2000 |
Erledigungs-Az: | VI R 62/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 03 87 |