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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1270/07 (BVerfG) |
§§: | MRK Art. 6 Abs. 1, EStG 1997 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 1997 § 12 Nr. 1, EStG 1997 § 33 c, GG Art. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1, Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 |
Schlagwörter | Arbeitnehmer, Außergewöhnliche Belastung, Einkommensteuer, Existenzminimum, Familie, Gleichheit, Kind, Kinderbetreuung, Kinderbetreuungskosten, Menschenrecht, Sozialstaatsprinzip, Verfassung, Werbungskosten |
Rechtsfrage: | Erwerbsbedingt entstandene Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten - Keine Verfassungswidrigkeit der Fortgeltung des § 33 c EStG für Zeiträume vor 2000. - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2007 |
Vorinstanz/AZ: | VI R 42/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2007 S. 1312 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 20 14 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 10.11.2009 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1270/07 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |