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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 92/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 3 Satz 3
Schlagwörter Kindergeld, Übergangszeit, Freiwilliges soziales Jahr, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der Ableistung eines als Zivildienstersatz anerkannten anderen Dienstes im Ausland, weil es sich hierbei nicht um eine Berufsausbildung handelt und somit das Kind eine solche mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen konnte und es sich auch nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 01.06.2001
Vorinstanz/AZ: 10 K 10095/00
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1304
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 78 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 92/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 04 57