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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX B 102/00 |
§§: | EigZulG § 2 Abs. 2, EigZulG § 8 Satz 2 |
Schlagwörter | Eigenheimzulage, Erweiterung, Wohneigentumsförderung, Bemessungsgrundlage |
Rechtsfrage: | Sind im Falle einer Erweiterung Aufwendungen für den Grund und Boden sowie für den Einbau eines kombinierten Versorgungssystems (Solaranlage) in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Satz 2 EigZulG einzubeziehen? |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 4802/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1111 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 56 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.10.2000 |
Erledigungs-Az: | IX B 102/00 |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |