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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 14/01 |
| §§: | EStG § 50 a Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Steuerabzug, Haftung, Sport, Gewinnerzielungsabsicht |
| Rechtsfrage: | Kann ein inländischer Rennverein für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG für Leistungen (Preisgelder) in Haftung genommen werden, die er an im Ausland Ansässige erbracht hat, die keine Berufssportler und wegen möglicherweise fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Gewerbetreibende waren? - Zulassung durch FG - |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 13.12.2000 |
| Vorinstanz/AZ: | 7 K 4488/94 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 73 25 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 07.11.2001 |
| Erledigungs-Az: | I R 14/01 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 07 14 |