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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 17/18 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausbildung, Nachweis |
Rechtsfrage: | 1. Darf die Familienkasse verlangen, dass als objektives Beweisanzeichen für den Willen zur Fortsetzung der Erstausbildung entweder eine Bewerbung für den weiterführenden Ausbildungsabschnitt oder eine entsprechende Absichtserklärung spätestens im Folgemonat nach Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorzulegen ist? - 2. Bildet eine während des zweiten Ausbildungsabschnittes parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.11.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 115/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.03.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 17/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 09 73 |