Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-426/03 (EuGH)
§§: EWGVtr Art. 23, EWGVtr Art. 25, EWGVtr Art. 81, EWGVtr Art. 82, EWGVtr Art. 83, EWGVtr Art. 84, EWGVtr Art. 85, EWGVtr Art. 86, EWGVtr Art. 87, EWGVtr Art. 88, EWGVtr Art. 89,
Schlagwörter Abgabe, EG, EU, Ausfuhr, Marmor, Gemeinde, Ausfuhrzoll
Rechtsfrage: A) Stellt eine Abgabe, die eine Gemeinde oder ein Mitgliedstaat auf Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, anlässlich des Verlassens des Gebietes einer Gemeinde im erstgenannten Mitgliedstaat erhebt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll dar, selbst wenn diese Abgabe auch auf Waren erhoben wird, die aus dieser Gemeinde in einen anderen Teil dieses Mitgliedstaats verbracht werden? - B) Sind die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen diese Abgabe erhoben wird, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar? Ist insbesondere die Bestimmung im Gesetz Nr. 749 des italienischen Staates vom 15.7.1911 (mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen), nach der zugunsten der Gemeinde Carrara eine Abgabe auf Marmor (und Marmorerzeugnisse), der in ihrem Gebiet abgebaut und aus diesem ausgeführt wird (die so genannte Marmorabgabe), mit Art. 23 (früher Art. 9) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach "Grundlage der Gemeinschaft ... eine Zollunion (ist), die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt (und) das Verbot (umfasst), zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben", und mit Art. 25 (früher Art. 12), wonach "Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung ... zwischen den Mitgliedstaaten verboten (sind, wobei dieses Verbot ... auch für Finanzzölle (gilt)", vereinbar oder verstößt sie gegen diese Artikel? - C) Ist die erwähnte Abgabe auf Marmor mit den Art. 81 bis 89 (früher Art. 85 bis 90 und 92 bis 94) des erwähnten Vertrages vereinbar, die eine Reihe von Bestimmungen zur Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, und zur Beseitigung der bestehenden Hemmnisse für die Erreichung dieses Zieles enthalten? - D) Für den Fall der Verneinung der vorhergehenden Frage wird - unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die Gemeinde, in der die Abgabe auf Marmor (und Marmorerzeugnisse) erhoben wird, im erwähnten Vertrag keine besonderen Maßnahmen zugunsten der Italienischen Republik vorgesehen sind - folgende Frage gestellt: Lässt das Gemeinschaftsrecht eine Regelung zu, mit der eine finanzielle Abgabe (wie die Marmorabgabe) auf Waren eingeführt wird, die von einer Gemeinde in andere Gebiete desselben Staates ausgeführt werden, oder bringt diese spezielle Abgabe eine ungünstigere Behandlung der für die genannten Gebiete bestimmten Waren gegenüber den Waren mit sich, die in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden, und stellt diese finanzielle Abgabe ein Hemmnis für den freien Warenverkehr auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft dar?
Vorinstanz: Commissione Tributaria Provinciale di Massa e Carrara
Vorinstanz/Datum: 21.07.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 21 S. 9
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache