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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 5/18 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung |
Rechtsfrage: | Besteht für die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für mitvermietete Betriebsvorrichtungen auch dann eine Geringfügigkeitsgrenze (mit der Folge, dass die Mitvermietung der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht), wenn die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen zwar nicht der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung angesehen werden können, wenn sich aber die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen auf dem überlassenen Grundstück befinden und in einer funktionalen Beziehung zum überlassenen Grundstück stehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 08.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 111/15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 5/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 86 |