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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 48/00 | 
| §§: | AO 1977 § 165 Abs 1, EigZulG § 17 | 
| Schlagwörter | Genossenschaftsanteil, Eigenheimzulage, Vorläufigkeitsfestsetzung | 
| Rechtsfrage: | Setzt die Gewährung der Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen die Nutzung einer Genossenschaftswohnung (spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums) voraus, sodass die Eigenheimzulage bis zum Eintritt der Eigennutzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorläufig festgesetzt werden kann oder verbietet sich eine Vorläufigkeitsfestsetzung, weil § 17 EigZulG eine Eigennutzung nicht vorschreibt? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz | 
| Vorinstanz/Datum: | 15.03.2000 | 
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2844/99 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 51 37 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.01.2002 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 48/00 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 67 12 | 
