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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 6/18 (BFH) |
§§: | EStG § 19 a, EStG § 19, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, AO § 41, AO § 39, BewG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Zufluss, Aktie, Wirtschaftliches Eigentum, Rückgängigmachung, Unwirksamkeit, Bewertung |
Rechtsfrage: | Fließt einem Arbeitnehmer aus der Überlassung unverbriefter und nicht börsengehandelter Aktien durch den Arbeitgeber als Mitarbeiterbeteiligung allein aus der Regelung des § 41 Abs. 1 AO - unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentum - ein geldwerter Vorteil zu (hier: Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per E-Mail, er sei Inhaber der Aktien, und Eintragung ins Aktienregister, später Rückabwicklungsvereinbarung wegen Unwirksamkeit des Vertrages)? - Wenn ja, mit welchem Wert sind diese Aktien steuerlich zu bewerten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 14.06.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 14026/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 46 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.08.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 6/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 21 23 |