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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 54/09 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, EStDV § 55 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Rentenbesteuerung, Erwerbsunfähigkeitsrente, Ertragsanteil, Verfassung
Rechtsfrage: Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005: Ist die abgekürzte Leibrente weiterhin gem. § 55 Abs. 2 EStDV nur mit dem Ertragsanteil von 4 % oder mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG von 50 % zu versteuern? Verfassungswidrigkeit der Neuregelung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 29.10.2009
Vorinstanz/AZ: 8 K 1745/07 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 02 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.04.2011
Erledigungs-Az: X R 54/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 24 23