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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 56/15 (BFH) |
§§: | GrEStG § 1 Abs. 3, GrEStG § 6 a, GrEStG § 6 a Satz 3, GrEStG § 6 a Satz 4, UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Abspaltung, Verschmelzung, Umwandlung, Fünfjahreszeitraum |
Rechtsfrage: | Steuervergünstigung bei Umstrukturierung im Konzern nach § 6 a GrEStG: Ist die Vorbehaltensfrist bei einer Abspaltung zur Neugründung Voraussetzung für die Anwendung des § 6 a GrEStG? - Das Verfahren II R 56/15 war durch Beschluss vom 18.7.2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 21/19 (II R 56/15) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17 durch Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 04.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 1553/15 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 29 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.07.2017 |
Erledigungs-Az: | II R 56/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 18.7.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |