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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-391/05 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. 1, Richtlinie 92/81/EWG Art. 8 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 1, MinöStG § 4 |
Schlagwörter | Mineralölsteuer, Hopperbagger, Schiff, Meeresgewässer, EG, EU |
Rechtsfrage: | 1. Wie ist der Begriff Meeresgewässer der Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 in Abgrenzung zu dem Begriff Binnenwasserstraße i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 zu verstehen? - 2. Ist der Betrieb eines Laderaumsaugschiffes (sog. Hopperbagger) auf einem Meeresgewässer der Gemeinschaft insgesamt als Schifffahrt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. c Unterabs. 1 der Richtlinie 92/81 anzusehen, oder muss zwischen den verschiedenen Tätigkeitsarten während eines Einsatzes differenziert werden? |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | IV 342/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 00 52 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2007 |
Erledigungs-Az: | Rs C-391/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 10 89 |