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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 28/14 (BFH)
§§: AO § 165 Abs. 1, AO § 165 Abs. 2 Satz 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7 g Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, BGB § 133
Schlagwörter Vorläufigkeitsvermerk, Auslegung, Einspruch, Investitionsabzugsbetrag, Personengesellschaft
Rechtsfrage: Beinhaltet die einem Änderungsbescheid beigegebene Nebenbestimmung "Er ist nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO mit Ausnahme der im Abschnitt 'Erläuterungen' genannten Punkte endgültig" eine Vorläufigkeitserklärung hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags, wenn im Abschnitt "Erläuterungen" ausgeführt wird, der für die Anschaffung eines PKW gebildete Investitionsabzugsbetrag sei mangels Nachweises der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung rückgängig gemacht worden? War der ausdrücklich gegen den Erstbescheid für das Folgejahr vom selben Datum gerichtete Einspruch, mit dem das Fahrtenbuch für den PKW vorgelegt wurde, als Rechtsbehelf gegen den Änderungsbescheid für das Streitjahr auszulegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 27.11.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 291/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 22 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.09.2017
Erledigungs-Az: IV R 28/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 22 10