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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 90/15 (BFH) |
§§: | AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, KStG § 40 Abs. 1, KStG § 37 |
Schlagwörter | Bescheidänderung, Rückwirkendes Ereignis, Verschmelzung, Körperschaftsteuerguthaben |
Rechtsfrage: | Stellt bei Verschmelzung unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften auf eine andere unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die geänderte Feststellung der Körperschaftsteuerguthaben der übertragenden Kapitalgesellschaften ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 752/13 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2016 S. 436 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 06 73 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.03.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 90/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 12 38 |