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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 41/99 |
§§: | AO 1977 § 39, AO 1977 § 179 Abs 1, AO 1977 § 179 Abs 3, AO 1977 § 157 Abs 2, EStG § 17 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Gesellschaft mbH, Zurechnung, Wirtschaftliches Eigentum, Unterbeteiligung, Familie, Feststellung, Einkünfte, Veräußerungsgewinn, Ergänzungsbescheid |
Rechtsfrage: | Unterbeteiligung der Kinder und der Ehefrau an einer (wesentlichen) GmbH-Beteiligung des Klägers: Durfte das FA zu einem Feststellungsbescheid, in dem es die "Unterbeteiligungsgesellschaft" anerkannt und die Ausschüttungen der GmbH sowie die anrechenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuer den Unterbeteiligten anteilig zugerechnet hat, einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO 1977 erlassen, worin es erstmalig einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG infolge der Einbringung der GmbH-Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft festgestellt und ausschließlich dem Kläger zugerechnet hat? Zulässige Änderung der im ursprünglichen Bescheid konkludent enthaltenen Feststellung, die Unterbeteiligten seien (anteilig) wirtschaftliche Eigentümer der GmbH-Anteile? Umfang der Bindungswirkung des ursprünglichen Feststellungsbescheids? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1551/95 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 965 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.05.2000 |
Erledigungs-Az: | VIII R 41/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 10 74 |