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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-204/17 (EuG)
§§: DVO (EU) 2017/141
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, China, Rohrformstück, Rohrverschlussstück, Rohrverbindungsstücke, nicht rostender Stahl, Stumpfschweißen, Einfuhr, Nichtigkeit, Taiwan
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission vom 26.1.2017 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan (im Folgenden: Durchführungsverordnung) insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als Rohrformstücke zum Stumpfschweißen, deren Oberfläche zwar an der Innenseite, nicht aber an der Außenseite eine durchschnittliche Rauheit (Ra) von weniger als 0,8 Mikrometer (ìm) aufweist, in deren Anwendungsbereich fallen; - hilfsweise, die Durchführungsverordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; - hilfsweise, die Durchführungsverordnung insgesamt für nichtig zu erklären; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 161 S. 39
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache