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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-593/14 (EuGH) |
§§: | EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54 |
Schlagwörter | EG, EU, Zinsen, Abzugsbeschränkung, Niederlassungsfreiheit, Betriebsausgabe, Unterkapitalisierung |
Rechtsfrage: | Verwehrt es Art. 43 EG i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV) einem Mitgliedstaat, einer inländischen Gesellschaft eine Steuerbefreiung für Zinseinkünfte in dem Fall zu versagen, dass eine verbundene Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die entsprechenden Zinsaufwendungen nach Vorschriften dieses Mitgliedstaats über die Zinsabzugsbeschränkung bei Unterkapitalisierung (wie den hier vorliegenden) steuerlich nicht abziehen kann, wenn der Mitgliedstaat einer inländischen Gesellschaft eine Steuerbefreiung für Zinseinkünfte in dem Fall gewährt, dass eine verbundene Gesellschaft, die im Inland ansässig ist, die entsprechenden Zinsaufwendungen nach nationalen Vorschriften über die Zinsabzugsbeschränkung bei Unterkapitalisierung (wie den hier vorliegenden) steuerlich nicht abziehen kann? |
Vorinstanz: | Vestre Landsret (Dänemark) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2015 Nr. C 73 S. 17 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2016 |
Erledigungs-Az: | Rs C-593/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 12 59 |